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Medienmitteilung Abstimmung Gestaltungsplan

13. April 2022

Bundesgerichtsentscheid Gestaltungsplan


Bundesgericht hebt Gestaltungsplan Spital Uster auf

Das Bundesgericht hat als letzte Instanz den Gestaltungsplan aufgehoben. Somit gilt für das Areal des Spitals Uster wieder die vormalige baurechtliche Rechtsordnung.​ 



Im Juni 2016 haben die Stimmberechtigten der Stadt Uster den Gestaltungsplan Spital Uster an der Urne mit über 80 Prozent Ja-Stimmen befürwortet. Gegen diesen Gestaltungsplan haben Anwohner rekurriert. Das Baurekursgericht und das kantonale Verwaltungsgericht haben als Vorinstanzen den Gestaltungsplan gestützt. Das Bundesgericht hat jedoch nun als letzte Instanz anders entschieden und den Gestaltungsplan aufgehoben. Somit gilt für das Areal des Spitals Uster wieder die vormalige baurechtliche Rechtsordnung.​ 


Bundesgericht hebt Gestaltungsplan Spital Uster auf​​

Das diese Woche der Stadt Uster zugegangene Urteil des Bundesgerichts hebt den 2016 von den Stimmberechtigten an der Urne gutgeheissenen Gestaltungsplan für das Spital Uster auf. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht rechtsgenügenden Interessenabwägung sowie einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Der Stadtrat Uster nimmt den Entscheid des Bundesgerichts mit Überraschung zur Kenntnis. Zum einen hatten zuvor drei kantonale Instanzen (die Baudirektion im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, das Baurekursgericht sowie das Verwaltungsgericht) den nun kritisierten Sachverhalt klar anders beurteilt. Der Kanton Zürich hat der Stadt Uster gar ausdrücklich eine «aus Sicht Ortsbild und Städtebau sehr sorgfältige und umsichtige Vorgehensweise bei der Erweiterung des Spitals» attestiert. Nichtsdestotrotz respektiert der Stadtrat Uster selbstverständlich das Urteil des Bundesgerichts. Die Aufhebung des Gestaltungsplan bedeutet, dass für das Areal des Spitals nun wieder die vormalige baurechtliche Rechtsordnung gilt. Das Spital Uster befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten mit ergänzenden Sonderbauvorschriften, die Fragen der Einordnung, der Erschliessung und dergleichen regelt. Weiter bedeutet der Entscheid des Bundesgerichtes, dass das Neubau-Projekt (Projekt «Vrenelisgärtli») in dieser Form nicht realisiert werden kann. Das aktuell im Bau befindliche Rettungsgebäude ist vom Entscheid nicht betroffen, da es auf den gültigen Bauvorschriften basiert.

Kein Zusammenhang mit Abstimmung über Rechtsform

Dem Stadtrat ist es wichtig zu betonen, dass zwischen dem Gestaltungsplan und der am 15. Mai 2022 zur Abstimmung kommenden Frage einer Rechtsformänderung für den Zweckverband Spital Uster, kein Zusammenhang besteht. Ein Gestaltungsplan regelt Bau- und Planungsfragen, die unabhängig von der Rechtsform einer Bauherrschaft behandelt werden müssen.

Verwaltungsrat Spital Uster ähnlich überrascht

Der Verwaltungsrat des Zweckverbands Spital Uster wurde am 12. April über den negativen Bundesgerichtsentscheid zum öffentlichen Gestaltungsplan der Stadt Uster in Kenntnis gesetzt und zeigt sich wie die Stadt Uster ähnlich überrascht. Der Entscheid respektive die Aufhebung des Gestaltungsplans hat jedoch keinen Einfluss auf die Fertigstellung der laufenden Bauetappe 1, die innerhalb der Sonderbauvorschriften realisiert wird. Der neue Rettungsdienst, die Energiezentrale sowie das Parkhaus werden plangemäss im August 2022 in Betrieb genommen. Wie in der Medienmitteilung vom 22. März 2022 seitens Spital Uster​ bereits informiert wurde, wurde das im 2015 vom Volk verabschiedete Bauvorhaben «Vrenelisgärtli» aufgrund veränderter Rahmenbedingungen bereits im Vorjahr deutlich redimensioniert. Der Entscheid der Gesundheitsdirektion, das Spital Uster mit einem provisorischen Leistungsauftrag zu versehen, hat zur Folge, dass das Bauvorhaben im Grundsatz überarbeitet werden muss. 

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Spital Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster
Tel. +41 (0)44 911 11 11, info-Blindtext-@spitaluster.ch, www.spitaluster.ch